Beitragsordnung

§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der
Mitglieder sowie die Spartenbeiträge, Gebühren und Umlagen.

§ 2 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Vereinssatzung des TSV 66 Mühlstetten e.V. in ihrer jeweils
gültigen Fassung.

§ 3 Beitragspflicht
(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) zu zahlen.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Diese werden durch Beschluss des Vereinsbeirates festgestellt.

§ 4 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des
Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich
verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine
Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 5 Höhe des Beitrags
(1) Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu zahlen:
Mitgliedergruppe Jahresbeitrag
Erwachsene 60,00 €
Jugendliche (14 bis 17 Jahre) 30,00 €
Kinder (bis 13 Jahre) 15,00 €
Ehepaare, Familien mit Jugendlichen 99,00 €
Ehepaare, Familien mit Kindern 90,00 €
Rentner-, Pensionistenehepaare 66,00 €
Rentner, Pensionisten 36,00 €
Studenten, Schüler ab 18 Jahren 36,00 €
(2) Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.
Studenten/Schüler haben jährlich den entsprechenden Nachweis bis spätestens 15.01. dem Kassier
vorzulegen. Rentner/Pensionisten haben diesen Nachweis einmalig zu erbringen. Sollte kein Nachweis
vorliegen, ist der Erwachsenenbeitrag zu entrichten.
(3) Jegliche Änderung der Mitgliedergruppe/-daten ist durch das Mitglied an den Kassier unaufgefordert
zu melden.
(4) Sparten können auf Beschluss des Vereinsbeirates gesonderte Beiträge zur Deckung von
Mehrausgaben erheben. Die Mitglieder sind bei Eintritt in die Sparte darüber zu informieren.

§ 6 Fälligkeit des Beitrags
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Februar eines jeden Jahres fällig.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Beitrags auf dem Vereinskonto an.
(3) Bei späterem Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag gesondert zur Zahlung fällig.

§ 7 Zahlungsform
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem
Kassier bei Aufnahme in den Verein ein SEPA-Mandat zu erteilen. Änderungen sind schriftlich
mitzuteilen.
(2) Erteilt ein Mitglied kein SEPA-Mandat, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand
pauschal mit 5 Euro in Rechnung zu stellen.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem
Verein dadurch entstehenden Bankgebühren (Rücklastschriftgebühren) vom Mitglied zu erstatten.

§ 8 Beitragsrückstand
(1) Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Gebühr:
– Zahlungserinnerung: 1 Euro
– 1. Mahnung: 2 Euro
– 2. Mahnung: 5 Euro
(2) Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 9 Soziale Härtefälle
(1) In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der
finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine
Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
(2) Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise
erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 10 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Die Kündigung hat schriftlich bis zum 30.09. bei der Vorstandschaft zu erfolgen. Eine Kündigung ist
wirksam zum Jahresende.
(2) Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der
Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen
Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

§ 11 Umlage
Über eine Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Vereinssatzung.

§ 12 Änderungen
(1) Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
(2) Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vereinsbeirat.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung zum 01.08.2015 in Kraft.

Mühlstetten, 13.07.2015

gez. Petrasek

Martin Petrasek
1. Vorstand