Satzung

§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 66 Mühlstetten e.V.
Er hat seinen Sitz in Mühlstetten und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitglied im BLSV
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt
dessen Satzung an.

§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:

• Abhaltung von Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen;
• Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen;
• Instandsetzungen des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie der
• Turn- und Sportgeräte;
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

6. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Vorstandsmitglieder können für
die Vorstandstätigkeit eine vom Vereinsbeirat festzusetzende pauschale
Tätigkeitsvergütung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der schriftlich oder mündlich beim Vorstand um
Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die
gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an
den Vereinsbeirat zu. Dieser entscheidet endgültig.

2. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit möglich. Mit dem
Eintreffen der Austrittserklärung enden, vorbehaltlich der Erfüllung der
Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft zum
Ende des Geschäftsjahres.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in
erheblicher Weise grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz
erfolgter Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3-Mehrheit der Vereinsbeirat. Dem
Mitglied ist vorher Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Gegen
den Beschluss des Vereinsbeirates ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner
Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, diese
entscheidet dann endgültig. Gegen diese Maßnahme ist ein Rechtsmittel
ausgeschlossen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über die Wiederaufnahme
entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

5. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsbeirat
c) die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Hauptkassierer,
Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2.
Vorsitzenden vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen befugt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand erledigt Angelegenheiten, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vereinsausschuss nicht notwendig ist. Dem
Vereinsbeirat ist über die Tätigkeiten zu berichten.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Hauptkassierer und der Schriftführer
haben das Recht an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen teilzunehmen.

§ 7 Vereinsbeirat
Den Vereinsbeirat bilden:
– der Vorstand,
– vier gewählte Beiratsmitglieder,
– die Abteilungsleiter.

Zusätzlich können ausscheidende Vorstandsmitglieder für ein anschließendes Jahr in
den Vereinsbeirat berufen werden.

Der Vereinsbeirat hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur
Aufgabe. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen
und Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen.

Der Vereinsbeirat kann selbstständig persönliche Angelegenheiten zur Erledigung
bringen. Gegen die Beschlüsse des Vereinsbeirates steht die Berufung zu jeder
Mitgliederversammlung offen.

Der Vereinsbeirat hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung
oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende
Beschlussfassung.

Der Vereinsbeirat kann

a) alle Angelegenheiten, auch solche über die er endgültig beschließen könnte,
der Mitgliederversammlung unterbreiten.

b) jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschließen.

Über jede Sitzung des Vereinsbeirates ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Sitzungsleiter, sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich bis
Ende März statt. Anträge zur Jahreshauptversammlung und zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen müssen spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand
eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und
Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Mehrheit beschließt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller
Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsbeirates einzuberufen.

Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor
Versammlungstermin schriftlich, im „Röttenbacher Bürgerbrief“ und auf der Vereinshomepage, durch den Vorstand unter der Bekanntgabe der
Tagespunkte. Die Tagesordnung muss die zur Abstimmung zu stellenden
Hauptanträge in ihren wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Jede Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese
Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Über Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen. Diese sind vom
Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsbeirates zu unterzeichnen.

In der Jahreshauptversammlung müssen folgende Punkte behandelt werden:

a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Spartenleiter
c) Bericht des Hauptkassiers
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Neuwahlen des Vorstandes oder der vier Beiratsmitglieder (alle 2 Jahre)

Die Beiratsmitglieder werden in den Jahren gewählt, in denen keine
Vorstandswahlen stattfinden.

Ist bei der Wahl des 1. Vorsitzenden infolge Stimmenzersplitterung keine
absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht worden, so ist eine Stichwahl
zwischen den beiden Kandidaten durchzuführen, die im ersten Durchgang die
meisten Stimmen hatten.

Der Vorstand und der Vereinsbeirat bleiben über die Wahlperiode bis zu einer
Neuwahl im Amt.

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16.
Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle geschäftsfähigen Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das
18. Lebensjahr vollendet haben.

g) Wahl von zwei Kassenrevisoren
Die Mitgliederversammlung beschließt und berät außerdem über die Höhe des
Vereinsbeitrages, sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.

In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können beschlossen werden:

a) Ersatzwahlen für den Vorstand oder den Vereinsbeirat während des
Vereinsjahres
b) Kreditaufnahmen
c) Auflösung einer Vereinsabteilung
d) Satzungsänderungen
e) Ankauf, Verkauf oder Belastung von unbeweglichen Vermögen.

Satzungsänderungen und die Beschlussfassung über den Ankauf, Verkauf oder
Belastungen von Immobilien bedürfen einer 2/3-Mehrheit der Erschienenen.

§ 9 Abteilungen des Vereins
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des
Vereinsbeirates gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe des
Vereinsbeirates das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein,
ausgenommen sind finanzielle Angelegenheiten. Die Abteilungen können kein
eigenes Vermögen bilden.

Alle Erträge, Eintrittsgelder oder Spenden, die im Spielbetrieb, auch bei Aufstiegsoder
Entscheidungsspielen eingenommen werden, müssen der Vereinskasse
zufließen.

Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung
durch Stimmenmehrheit erfolgen.

Die Abteilungen können ihren Spartenleiter in eigener Zuständigkeit bestimmen, er
muss aber durch den Vereinsbeirat in seinem Amt bestätigt werden.

§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne)
dürfen nur zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch
keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder
haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 11 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages (Geldbeitrag) verpflichtet. Eine
Befreiung kann nur in besonders begründeten Fällen durch Genehmigung des
Vereinsbeirates erfolgen. Über die Höhe, Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung,
Gebühren bei Zahlungsverzug und zusätzlichen Spartenbeiträgen (Geldbeitrag) regelt
eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die
Erhebung eines außerordentlichen Beitrages/Sonderbeitrag (Geldbeitrag oder
Arbeitsleistung) beschließt ebenfalls die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12 Beitrags-, Ehrengericht-, Jugendordnung
Die Mitgliederversammlung kann eine Beitrags-, Ehrengericht- oder Jugendordnung
mit einfacher Mehrheit beschließen. Diese sind nicht Satzungsbestandteil.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer
vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Kommt eine
Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidation zu bestellen, die
dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in
Geld umzusetzen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in der Gemeinde
Röttenbach.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen und über die Auflösung des Vereins bedürfen erst der Einwilligung
des Finanzamtes.

§ 14 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 23.03.2018
gebilligt worden.

Sie ersetzt die bisherige Satzung vom 20.03.2015 und tritt nach Genehmigung durch
das Registergericht und nach Billigung des Finanzamtes in Kraft.

Mühlstetten, den 23.03.2018